Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Velvion GbR
REGELUNGEN FÜR SÄMTLICHE VERTRÄGE MIT VELVION
1. Geltungsbereich, Kundeninformationen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt
der Beauftragung gültigen Fassung regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Velvion GbR,
( Mail: info@velvion.de)
(nachfolgend: „Velvion“) und Kunden (nachfolgend: „Kunde“), die Unternehmer im Sinne des § 13
BGB sind und mit Velvion in eine Vertragsbeziehung hinsichtlich der Erbringung von IT-Service-
dienstleistungen treten.
Diese AGB können jederzeit unter der Webadresse www.velvion.de aufgerufen und mit Hilfe des
Internetbrowsers ausgedruckt und auf dem Rechner des Kunden gespeichert werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform
(§ 126b BGB) zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn Velvion auf eine Bestellung des Kunden Leis-
tungen erbringt, ohne den darin in Bezug genommenen AGB des Kunden ausdrücklich zu wider-
sprechen.
1.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
2.1. Velvion ist auf dem Gebiet der Beratung, Konzeption, Design, Entwicklung und Support in
Bezug auf IT-Servicedienstleistungen für den Kunden tätig. Zwischen Velvion und dem Kunden
wird ein gesonderter Individualvertrag abgeschlossen, aus dem sich die Einzelheiten des Vertrags-
inhaltes ergeben. Diese AGB regeln in Ergänzung zum jeweiligen Individualvertrag die Rechte und
Pflichten für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. In Zweifelsfällen haben die Be-
stimmungen des Individualvertrags Vorrang vor diesen AGB.
2.2. Ein Einzelvertrag kommt regelmäßig zustande durch dessen beidseitige Unterzeichnung
oder durch Annahme eines von Velvion vorgeschlagenen Angebots seitens des Kunden.
3. Leistungsinhalt, Änderung von Leistungen
3.1. Die vereinbarte Leistung und deren Umfang ergeben sich aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Individualvertrag. Diese werden auf der Grundlage von erfolgten Vorgesprächen
und durch die Parteien erstellten Dokumenten (z.B. Definitionen, Briefings, Fragenkataloge) ver-
einbart und dient als Basis zur ständigen Fortentwicklung der Leistungen im Rahmen des Pro-
jektmanagements. Es wird hierbei neben wichtigen Zwischenschritten auch das Projektvorgehen
(insbesondere Workshops, Phasenkonzept, agile Vorgehensweise, Gremien) festgelegt.
3.2. Treffen die Parteien keine Vereinbarung hinsichtlich konkreter Vorgaben für Velvion oder
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macht der Kunde von einer ihm im Einzelvertrag eingeräumten Projektleitungs- und Projektsteue-
rungsbefugnis keinen Gebrauch, ist Velvion in der Gestaltung und Umsetzung der Leistungen frei.
Dies gilt insbesondere für Standards, Richtlinien und Normen (z.B. DIN, ISO, W3C), es sei denn, sie
gehören zum Stand der Technik und werden allgemein verwendet. S. 1 gilt auch für den Einsatz
von Software oder Inhalten unter einer offenen Lizenz durch Velvion (z.B. Open Source, Freeware
oder Creative Commons Bedingungen).
3.3. Nur in den Fällen, in denen dies im Individualvertrag ausdrücklich vereinbart ist, ist Velvion
dazu verpflichtet, etwaige Rechte an verwendeter Software zu prüfen oder zu beschaffen sowie
Tools (etwa Statistik) und Zertifikate (z.B. SSL) zu erwerben, Dokumentationen, insbesondere hin-
sichtlich der Entwicklung und Anwendung der Software oder den Quellcode zu überlassen.
3.4. Tritt der Kunde mit dem Wunsch nach einer nachträglichen Änderung einer von ihm formu-
lierten oder akzeptierten Leistungsbeschreibung an Velvion heran, so ist er verpflichtet, seine ge-
änderten Vorstellungen dieser unverzüglich in konkreter und prüffähiger Form als Change Request
mitzuteilen.
3.5. Im Falle des Vorliegens eines Change Requests ist Velvion berechtigt, ihre Leistung bis auf
weiteres auszusetzen, sofern andernfalls Komplikationen oder nutzlose Aufwendungen entstehen
könnten. Velvion wird den Kunden hierüber informieren. Fordert der Kunde dennoch eine Fortset-
zung der ursprünglichen Leistungserbringung, hat er hierdurch entstehende Kosten zu tragen.
3.6. Velvion prüft, ob der Change Request technisch durchführbar ist und welcher zeitliche und
kostenmäßige Mehraufwand hierdurch entsteht. Ist der Mehraufwand im Rahmen dieser über-
schlägigen Prüfung bezifferbar, unterbreitet Velvion dem Kunden ein entsprechendes Angebot.
Kommt Velvion zu dem Ergebnis, dass eine eingehende und nach Aufwand zu vergütende Prüfung
erforderlich ist, teilt Velvion dem Kunden den geschätzten Mehraufwand mit. Dieser hat anschlie-
ßend unverzüglich zu prüfen, ob er die vergütungspflichtige Prüfung durch Velvion wünscht.
3.7. Die Vertragspartner verpflichten sich, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Abschluss einer entsprechenden Prüfung eine Entscheidung über den Change Request und die
daraus zu ziehenden Konsequenzen in Textform (z.B. E-Mail) herbeizuführen. Change Requests
führen dazu, dass bereits festgelegte Termine um die Überprüfungs- und Abstimmungsdauer ein-
schließlich einer angemessenen Anlaufzeit sowie um einen ggf. entstehenden zeitlichen Mehr-
aufwand durch die Umsetzung des Change Requests nach hinten verschoben werden. Bis die
Parteien eine Einigung erzielt haben, bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsinhalt bestehen.
3.8. Beauftragt der Kunde Velvion mit mehr als unerheblichen zusätzlichen Leistungen, werden
diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Honorarsätzen von Velvion vergütet.
Velvion macht den Kunden vor einer entsprechenden Leistungserbringung hierauf aufmerksam
und weist auf die dann aktuellen Honorarsätze hin.
4. Fremdleistungen, Drittdienstleister, Subunternehmer
4.1. Wird zwischen den Parteien im Individualvertrag vereinbart, dass Fremdleistungen, insbe-
sondere Software (z.B. Standardroutinen, Module, Bibliotheken) oder Medien (z.B. Bilder, Töne,
Laufbilder, Filme, Datafeeds) von Drittanbietern Verwendung finden sollen, ist Velvion vom Kunden
bevollmächtigt, diese Fremdleistungen auf dessen Kosten (einschließlich etwaiger Folgekosten)
gemäß den Bedingungen (einschließlich Lizenzbedingungen) des Herstellers/Anbieters oder de-
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ren Vertriebspartner zu beschaffen oder zu vermitteln. Velvion holt die vorherige Zustimmung des
Kunden hierzu nur dann ein, sofern hierdurch für den Kunden wesentliche Kosten entstehen, die
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar waren. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die mit
dem Drittanbieter vereinbarten Bedingungen zu beachten (einschließlich Open Source, Freeware
oder Creative Commons Bedingungen) und ggf. erforderliche Vertrags- oder Lizenzverlängerungen
selbständig vorzunehmen. Velvion ist nicht dazu verpflichtet, Kosten für die Fremdleistungen zu
verauslagen. Velvion ist berechtigt, für die Beauftragung und Koordination von Fremdleistungen
eine angemessene Service Fee (regelmäßig 15% der Fremdleistung) zu verlangen.
4.2. Beauftragt der Kunde neben Velvion weitere Dienstleister (nachfolgend: „Drittdienstleister“),
gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden. Der Kunde ist dann als Auftraggeber sämtliche
Dienstleister für die nachvollziehbare und handhabbare Abgrenzung, Koordination und Überwa-
chung der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche seiner Auftragnehmer verantwortlich. Er trifft
die notwendigen Steuerungs- und Leitungsmaßnahmen selbstständig.
4.3. Velvion ist berechtigt, Subunternehmer oder freie Mitarbeiter zu beauftragen. Dies gilt nicht,
sofern ein für Velvion erkennbarer wichtiger Grund gegen die Einschaltung vorliegt.
5. Nutzungs- und Verwertungsrechte, Eigentumsvorbehalt
5.1. Velvion räumt dem Kunden – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Individualvertrag
– an ihren Leistungen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares
Recht zur Nutzung für die im Individualvertrag vorgesehenen Zwecke ein. Velvion ist insbesondere
berechtigt, die Bestandteile und Elemente der entwickelten Software (z.B. Bibliotheken, Module,
Baukästen, vorlagen, Tools) weiterhin innerhalb ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen und ohne kun-
denspezifische Details frei zu verwerten.
5.2. Velvion ist berechtigt, dem Kunden die für die Nutzung der Leistungen erforderlichen Rech-
te auch dadurch zu verschaffen, dass sie diesem ein Produkt zur Verfügung stellt oder nachweist,
welches mit einer freien Lizenz ausgestattet ist (z.B. GNU, Apache Software License, Creative
Commons).
5.3. Erstellt Velvion für den Kunden kostenlose Angebote oder Kostenvoranschläge, gehen
diesbezüglich keine Rechte auf den Kunden über. Dieser ist dann nicht dazu berechtigt, damit ver-
bundene Leistungen von Velvion anderweitig zu nutzen, zu verwerten oder nutzen oder verwerten
zu lassen.
5.4. Velvion behält sich das Eigentum an ihren Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vor.
5.5. Velvion gewährt die genannten Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte ausschließlich un-
ter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Vergütung. Bis dahin gestattet
Velvion die Nutzung lediglich widerruflich im Rahmen der vertragsgemäß vom Kunden zu erbrin-
genden Handlungen (z.B. Tests). Diese widerrufliche Berechtigung endet automatisch, wenn der
Kunde mit der Zahlung eines Vergütungsbestandteiles in Verzug gerät. Dies gilt nicht, wenn der
Zahlungsrückstand unwesentlich ist.
5.6. Bestehen in oder bei Leistungen von Velvion urheberrechtliche (z.B. Copyright-Vermer-
ke) oder sonstige Hinweise auf Velvion, verpflichtet sich der Kunde, diese unverändert beizube-
halten. Velvion darf auf ihre Tätigkeit hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in geeigneter Weise
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hinweisen. Ein solcher Hinweis kann etwa im Software-Code, in der Anbieterkennzeichnung oder
im Impressum bei Internet-angeboten, in Fußzeilen von Printprodukten oder in den Informationen
vorhanden sein, die z.B. beim Laden einer App vorgefunden werden. Werden die berechtigten Inte-
ressen des Kunden hierdurch erheblich beeinträchtigt und ansonsten vorhandene urheberrechtli-
che oder sonstige Hinweise auf Velvion unverändert beibehalten, ist der Kunde berechtigt, dem zu
widersprechen.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1. Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Individualvertrag. Es kann dort auch ein
Hinweis erfolgen, dass die Leistungen von Velvion auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des
tatsächlichen Arbeitsaufwands zu dann aktuellen Preisen von Velvion vergütet wird (Vergütung
nach Zeithonorarbasis, auch Time & Material (T&M) genannt). Die Abrechnung erfolgt je ange-
fangene Stunde. Wird eine Abrechnung nach Tagessätzen vereinbart, ist hierunter eine Arbeits-
leistung von 8 Stunden während der üblichen Geschäftszeiten von Velvion (9 Uhr bis 17 Uhr) zu
verstehen. Tätigkeiten außerhalb dieser Geschäftszeiten werden mit einem Aufschlag von 50 %
auf die sonstige Vergütung berechnet.
6.2. Werden zwischen den Parteien Festpreise vereinbart, so werden diese vorbehaltlich der
Regelungen in Ziff. 3 dieser AGB weder unter- noch überschritten.
6.3. Informiert Velvion den (potentiellen) Kunden über einen voraussichtlich entstehenden Auf-
wand, handelt es sich hierbei um einen Kostenvoranschlag. Ist absehbar, dass dieser mehr als 15
% überschritten wird, weist Velvion den Kunden hierauf hin. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt,
das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis dieser Tatsache zu
kündigen. Es wird dann die bis dahin tatsächlich erbrachte Leistung sowie die angefallenen Kos-
ten zur Abrechnung gebracht.
6.4. Erbringt Velvion mit vorheriger Einwilligung des Kunden Leistungen nicht am Unterneh-
menssitz, werden gesondert Fahrtkosten und Spesen in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen
Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis berechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.
6.5. Velvion ist berechtigt, in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen einzufordern. Bei
Zeithonorarvereinbarungen erfolgt eine monatliche Abrechnung. Sofern nichts anderes vereinbart
ist, wird die vertraglich vereinbarte Vergütung bei Beauftragungen aufgrund von Kostenvoran-
schlägen oder bei Festpreisen i.H.v. 50 % bei Vertragsschluss und i.H.v. 50 % bei Übergabe fällig.
Bei werkvertraglichen Leistungen hat der Kunde das Recht, bis zur Abnahme 10 % der Gesamtver-
gütung zurückzuhalten.
6.6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das
Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten be-
stimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
6.7. Velvion ist berechtigt, Vergütungssätze gemäß Zeithonorar mit einer Ankündigungsfrist von
drei Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform zu erhöhen. Dies gilt nicht für Festpreis-
vereinbarungen. Eine Erhöhung der Vergütungssätze um mehr als 5 % darf nur mit Zustimmung
des Kunden erfolgen.
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7. Ansprechpartner, Pflichten des Kunden
7.1. Die Vertragsparteien benennen gegenseitig einen Ansprechpartner, der aufgrund seiner
Kenntnissein der Lage ist, das Projekt für die jeweilige Vertragspartei federführend über die gesam-
te Vertragslaufzeit zu betreuen, nur aus wichtigem Grund ausgewechselt wird und zudem bevoll-
mächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Mehrkosten einer
Auswechslung seines Ansprechpartners trägt der jeweilige Vertragspartner. Es bleibt dem jeweils
anderen Vertragspartner vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder nur geringere Mehrkosten
entstanden sind. Änderungen in der Person des Ansprechpartners werden unverzüglich mitgeteilt;
bis dahin gelten die alten Informationen weiterhin als zutreffend.
7.2. Die Verschlüsselung oder Signatur von Nachrichten und Daten erfolgt nur, sofern vereinbart.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, Velvion ohne gesonderte Aufforderung im Rahmen des Zumutba-
ren bei der Leistungserbringung zu unterstützen, insbesondere unverzüglich Weisungen und Frei-
gaben mitzuteilen sowie auf Anfragen zu antworten. Kann der Kunde seine Pflichten nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erbringen oder ist dies für ihn absehbar, wird er Velvion hierüber
informieren. Sofern Velvion dem Kunden Anleitungen oder sonstige Hinweise zur Verfügung stellt,
wird der Kunde dies beachten. Zudem trifft er angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Vermei-
dung des Verlustes von Daten und Programmen.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, Velvion erforderliche, bei ihm vorhandene (Fach-) Informationen,
Testdaten, Materialien und Unterlagen (nachfolgend: Material) vorzulegen. Das Material wird in
den erforderlichen Formaten zur Verfügung gestellt und ist hinsichtlich Inhalt und Trägerqualität
gesichert. Velvion teilt dem Kunden vorab mit, welche Formate benötigt werden. Velvion ist be-
rechtigt, das Material im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden, sofern durch den Kundenkei-
ne ausdrückliche Kennzeichnung erfolgt ist, dass einer solchen Verwendung widersprochen wird.
Der Kunde hat eine Kopie des Materials während der Zusammenarbeit zu behalten.
7.5. Der Kunde sichert zu, dass die Überlassung und vertragsgemäße Verwendung von Velvion
seitens des Kunden zur Verfügung gestellten Materials nicht gegen anwendbares Recht verstößt,
insbesondere Urheberrecht, Datenschutzrecht, Berufs- sowie Wettbewerbsrecht. Des Weiteren ver-
sichert der Kunde, dass diese Daten sowie die Nutzung des vertraglichen Leistungsergebnisses
nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Marken- und sonsti-
ge Kennzeichnungsrechte verletzen. Dies gilt nicht, wenn im Individualvertrag Abweichendes ver-
einbart wurde.
7.6. Velvion übernimmt für die Verwendung des unter Ziff. 7.4 und 7.5 genannten Materials keine
Haftung. Der Kunde stellt Velvion von Schäden aus der Verletzung dieser Ziffer 7 sowie von Schä-
den aufgrund unzulässiger Inhalte frei: Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einem Verschulden
von Velvion beruht oder es sich um Material handelt, das von Velvion zur Verfügung gestellt wor-
den ist.
8. Laufzeit des Individualvertrags
8.1. Die Kündigung eines Individualvertrags mit bestimmter Laufzeit ist ausgeschlossen. Ist im
Individualvertrag keine Laufzeit bestimmt, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit
einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Bei Werkverträ-
gen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung.
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8.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Individualverträge bleibt unberührt. Kündi-
gungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
8.3. Unmittelbar nach Vertragsende wird Velvion kundeneigene Daten in dem Zustand, wie sie
bei Velvion vorhanden sind, nach Wahl von Velvion dem Kunden für einen Zeitraum von einem Mo-
nat zum Download anbieten oder sie an den Kunden elektronisch oder per Post übersenden. Nach
Ablauf dieser Frist ist Velvion berechtigt, die Daten zu löschen. Darüberhinausgehende Leistungen
erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung.
8.4. Bestimmungen, die bereits ihrer Natur nach Regelungen für die Zeit nach Vertragsbeendi-
gung treffen, gelten auch im Falle der Kündigung des Vertrags – ganz gleich aus welchem Grunde
– fort.
9. Leistungszeit
9.1. Im Individualvertrag genannte Leistungszeitpunkte oder -zeiträume sind unverbindlich (Ziel-
termine), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden. Diese Zieltermine
werden im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt. Sie werden erst dann verbindlich,
wenn dies durch Velvion ausdrücklich bestätigt wird.
9.2. Der Kunde ist berechtigt, beim Vorliegen von Zielterminen einen Monat nach deren Ablauf
Velvion unter angemessener Fristsetzung zur Erbringung der ausstehenden Leistungen in Text-
form aufzufordern. Mit Ablauf dieser Frist gerät Velvion mit der noch ausstehenden Leistung in
Verzug.
9.3. Verzögert sich die Leistung durch Velvion aufgrund von höherer Gewalt, so ist eine den Um-
ständen angemessene Verlängerung der Leistungszeit zu gewähren. Diese Bestimmung gilt unab-
hängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor der vereinbarten Leistungsfrist oder zu einem
Zeitpunkt eintritt, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Der höheren Ge-
walt stehen Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommu-
nikation, Arbeitskampf und sonstige Umstände, die Velvion die Leistung wesentlich erschweren,
aber nicht durch Velvion zu vertreten sind, gleich. Eine Verzögerung wird dem Kunden unverzüglich
angezeigt.
10. Abnahme
10.1. In den Fällen, in denen Velvion die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges schuldet (werk-
vertragliche Verpflichtung), legen die Parteien die Einzelheiten bezüglich der Voraussetzungen und
des Verfahrens zur Abnahme im Individualvertrag oder im Rahmen des Projektmanagements fest.
Der Kunde prüft und testet die ihm übergebene Leistung nach der vereinbarten Vorgehensweise;
Velvion kann dazu auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben. Eine Gesamtabnahme fin-
det nur statt, soweit keine Teilabnahmen erfolgt sind.
10.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, die Leistungen von
Velvion vor Abschluss der Test und vor erfolgter Abnahme geschäftlich zu nutzen.
10.3. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich die Abnahme zu erklären, wenn die Leistungen oder
Teilleistungen von Velvion den vereinbarten Anforderungen entsprechen oder nur unwesentliche
Abweichungen vorliegen. Die Abnahme soll in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. Unwesentliche Ab-
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weichungen liegen insbesondere dann vor, wenn durch diese die Funktionsfähigkeit des Leistungs-
gegenstandes nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Reagiert der Kunde auf die Übergabe einer
Leistung oder einer Teilleistung nicht innerhalb von zehn Tagen mit der Erklärung der Abnahme
und rügt er in dieser Zeit auch keine wesentlichen Mängel gegenüber Velvion, gelten die Leistun-
gen oder Teilleistungen von Velvion als abgenommen.
10.4. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten des Kunden erfolgen, insbesondere
durch produktiven Einsatz der Leistung, durch vorbehaltslose Zahlung oder Abruf weiterer auf der
Leistung oder dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen.
11 Haftung
11.1. Velvion leistet aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Schadenersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Um-
fang:
Velvion haftet bei von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft
verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbe-
schränkt.
Velvion haftet ferner bei Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten durch
sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen. Bei lediglich leichter Fahrlässig-
keit ist jedoch die Haftung auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt der jeweils schadensaus-
lösenden Leistung typisch und vorhersehbar war. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflich-
ten, die die Grundlage dieses Vertrags bilden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und ver-
trauen darf.
Velvion haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und re-
gelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Widerherstellung angefallen wäre.
Velvion haftet im Übrigen nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sie, ihre gesetzlichen Ver-
treter sowie durch sonstige Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden.
Velvion haftet für Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Velvi-
on oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Velvion eine Garantie übernommen hat
Velvion haftet für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
für Ansprüche, die von § 44 TKG oder § 44a TKG erfasst werden.
Eine weitergehende Haftung von Velvion und ihrer Organe ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
Zur Klarstellung wird hiermit festgehalten, dass Velvion keine Garantien übernimmt.
11.2. Die verschuldensunabhängige Haftung von Velvion im Bereich mietrechtlicher und ähnli-
cher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
12. Gewährleistung
12.1. Technische Daten im Angebot bzw. Individualvertrag sind im Zweifel Beschaffenheitsanga-
ben und nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung. Den Parteien steht es frei, bestimmte
Reaktions- oder Antwortzeiten individualvertraglich zu vereinbaren.
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12.2. Velvion versichert, dass ihr keine die Verwendung der von Velvion gelieferten Leistungen
beeinträchtigenden gewerblichen Schutzrechte Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacks-
muster) bekannt sind.
12.3. Der Kunde ist verpflichtet, von Velvion erbrachte oder gelieferte Leistungen unverzüglich zu
prüfen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich Velvion mitzuteilen. Auf die kaufmännischen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) wird verwiesen.
12.4. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach der Leistung oder
– soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist – nach Abnahme.
12.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde ohne vor-
herige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von Velvion vorgenommen hat, wenn Anlei-
tungen oder Hinweise von Velvion vom Kunden nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsach-
gemäß behandelt werden, wenn Annahmen aus dem Individualvertrag nicht eingehalten werden
oder wenn sich allgemeine Rahmenbedingungen oder solche bei Dritten ändern, insbesondere
durch Updates von (mobilen) Betriebssystemen, Veränderung von externen Diensten (z.B. geän-
derte oder neue Funktionalitäten), Plattformen (z.B. geänderte Schnittstellen) oder Systemen (z.B.
technische Weiterentwicklung), es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht hierauf
zurückzuführen sind oder hierdurch die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich er-
schwert werden.
12.6. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel in Textform (z.B. per E-Mail) i.V.m. der Beschreibung der
Umstände ihres Auftretens und der Auswirkungen Velvion unverzüglich mitzuteilen. Er unterstützt
Velvion im zumutbaren Rahmen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht
in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben können.
12.7. Liegt ein Mangel vor, ist Velvion berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel zu beseitigen
oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
12.8. Die vorstehenden Regelungen begründen keine gesonderten Ansprüche des Kunden, son-
dern gestalten vielmehr gesetzlich bestehende Ansprüche aus. Die Regelung der Ziff. 11 bleibt von
dieser Ziff. 12 unberührt.
13. Geheimhaltung, Abwerbung
13.1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit
diesen AGB bzw. den Individualverträgen zugänglich werdenden Informationen des anderen Ver-
tragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu
halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich oder sonst zulässig
– weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
13.2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen, die dem
erhaltenden Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertrags-
verhältnis ohne Rechtsbruch bekannt werden, die vom erhaltenden Vertragspartner unabhängig
erarbeitet wurden oder soweit der erhaltende Vertragspartner zur Speicherung oder Verwendung
gesetzlich verpflichtet ist.
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13.3. Die Vertragspartner werden ohne Einwilligung des anderen Vertragspartners nicht dessen
Mitarbeiter, die mit der Zusammenarbeit befasst waren, für einen Zeitraum von mindestens ein
Jahr ab letzter Mitwirkung in der Zusammenarbeit aktiv abwerben. Für jeden Fall der schuldhaf-
ten Zuwiderhandlung verpflichten sich die Vertragspartner, eine vom anderen Vertragspartner der
Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertrags-
strafe zu zahlen.
14. Datenschutz
14.1. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere
die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entspre-
chend verpflichten. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig jeweils unterrichten, soweit für
die Erbringung von Leistungen die Nutzung von personenbezogenen Daten notwendig ist. Der je-
weils übermittelnde Vertragspartner stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt dem anderen Vertragspartner mit, falls
die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.
14.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Velvion die im Rahmen der Vertrags-durchführung
anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet
und sonst verwendet. Sofern dies erforderlich ist, holt der Kunde entsprechende Einwilligungen
der Betroffenen ein. Erbringt Velvion Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG, wird
der Kunde die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch
nicht im Vertrag erfolgt ist.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Velvion ist berechtigt, den Kunden in Veröffentlichungen im Internet und Printmedien als
Referenz zu nennen. Der Kunde benennt die hierzu freigegebenen Werbemittel, wie Logos, und
verpflichtet sich, alle erforderlichen Rechte einzuräumen. Sollten für die Verwendung besonde-
re Vorgaben bestehen (z.B. gemäß Corporate Identity), wird der Kunde diese mitteilen. Eine Re-
ferenznennung wird nur in sachlich zutreffender Weise erfolgen und ist ausgeschlossen, sofern
offensichtliche berechtigte Interessen des Kunden dagegenstehen. Der Kunde hat jederzeit die
Möglichkeit einer Referenznennung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen. Bereits erstellte
Printmedien dürfen aufgebraucht werden. Die Nennung als Referenz kann bis zu drei Jahren nach
Vertragsbeendigung erfolgen.
15.2. Ansprüche gegen Velvion dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. §
354a HGB bleibt unberührt.
15.3. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Ver-
träge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
15.4. Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern erge-
benden Verpflichtungen ist der Sitz von Velvion.
15.5. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden – soweit
gesetzlich zulässig – ausschließlich von den für den Sitz von Velvion zuständigen staatlichen Ge-
richten entschieden. Velvion darf jedoch den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand ver-
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klagen.
15.6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder
wer den oder sollte sich eine Vertragslücke zeigen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übri gen Be-
stimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemü-
hen, an die Stelle der unwirksamen oder undurchführba ren Bestim mung oder zur Ausfüllung einer
Lücke eine wirksame und durchführbare Rege lung zu setzen, die soweit dies nur rechtlich möglich
und zulässig ist, dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Abschluss dieses Vertrages ver-
einbart hät ten, wenn ihnen die Notwendigkeit einer geeigneten Regelung bewusst gewesen wäre.
BESONDERHEITEN BEI AGILEN
SOFTWAREPROJEKTEN
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Regelungen finden ergänzend und vorrangig zu den Regelungen aus
A. Anwendung auf agile Softwareprojekte. Ein agiles Softwareprojekt werden die Vertragspartner
insbesondere dann vereinbaren, wenn die endgültigen Anforderungen des Kunden an Velvion noch
nicht definiert sind und diese genau wie die Lösung selbst in einem fließenden Prozess gemein-
schaftlich von Velvion und dem Kunden entwickelt werden soll. Die Parteien halten im Einzelver-
trag fest, ob die Leistungserbringung von Velvion im Rahmen eines agilen Softwareprojekts erfol-
gen soll (z.B. durch Verweis auf agile Methoden, agiles Vorgehen oder Scrum).
1.2. Soweit Vorschriften der Allgemeinen Regelungen (A.) ihrer Natur nach auf agile Software-
projekte nicht anwendbar sind, finde diese keine Anwendung.
2. Definitionen für agile Softwareprojekte
2.1. User Story: Eine User Story ist eine grundsätzliche Beschreibung einer Funktion der späte-
ren Software. Auf Basis einer Kundenbeschreibung wird das Verhalten der späteren Software in
einem bestimmten Szenario oder einem bestimmten Prozessabschnitt erfasst. Die User Story gibt
einen Rahmen für die zukünftige Implementierung der Software vor und stellt keine endgültige
Leistungsbeschreibung dar.
2.2. Product Backlog: Der Product Backlog ist eine Ansammlung von Anforderungen. Die An-
forderungen resultieren aus den User Stories. Eine Anforderung detailliert und spezifiziert Kom-
ponenten, die für die spätere technische Umsetzung relevant sind. Während der Entwicklung der
Software verändert sich der Product Backlog dynamisch und wird gemeinsam mit dem Vertrags-
partner aktualisiert und weiterentwickelt. Auf Basis dessen können die Anforderungen an die Soft-
ware ständig angepasst und detailliert werden.
2.3. Product Owner: Der Product Owner repräsentiert die Interessen des Vertragspartners vor
dem SCRUM-Team. Die Pflege und Aktualisierung des Product Backlog, sowie die Priorisierung der
Elemente des Product Backlog sind dessen Hauptaufgaben. Je nach vertraglicher Vereinbarung
ist entweder der Kunde oder eine einvernehmlich bestimmte Person der Product Owner.
2.4. Sprint Planning: Während des Sprint Planning wird festgelegt, welche Anforderungen des
Product Backlog in kommenden Sprint zu erledigen sind. Die Anforderungen werden zeitlich be-
wertet und in den Sprint Backlog übertragen.
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2.5. Sprint Backlog: Auf Basis des Sprint Backlog werden die zu bearbeitenden Anforderungen
für den Sprint festgelegt. Der Sprint Backlog stellt die Zielsetzung des Sprints dar. Sämtliche umge-
setzten Anforderungen werden im Zuge des Sprint Reviews getestet. Anschließend wird der Sprint
Backlog an die betroffenen Parteien kommuniziert (bspw. E-Mail) und bestätigt, sofern sämtliche
Vertragsparteien zufrieden sind. Ergänzungen und Veränderungen des Sprint Backlog können nur
während des Sprint Planning vorgenommen werden. Sollten während des Sprints Änderungswün-
sche oder Ergänzungen aufkommen, werden diese als neue Anforderung in den Product Backlog
aufgenommen und können in dem nachfolgenden Sprint bearbeitet werden.
2.6. Sprint Review: Nach Beendigung des Sprints werden die Ergebnisse des Sprints für den
Vertragspartner freigegeben. Eine Präsentation der Ergebnisse erfolgt durch Velvion. Der Vertrags-
partner hat nun die Möglichkeit die umgesetzten Anforderungen zu testen. Wurden die Anforde-
rungen, gemäß Vereinbarung, umgesetzt, werden diese als erledigt markiert. Dies stellt eine finale
Freigabe dar. Unvollständige oder fehlerhaft umgesetzte Anforderungen, werden erneut in den Pro-
duct Backlog geschrieben und in einem folgenden Sprint bearbeitet.
3. Durchführung agiler Softwareprojekte (z.B. Scrum-Verfahren)
3.1. Auch in den Fällen der Durchführung agiler Softwareprojekte benennen die Parteien ge-
genseitig kompetenter Ansprechpartner (vgl. Ziff. A.7.1). Die Ansprechpartner sind insbesondere
bevollmächtigt, die im Rahmen der Durchführung des Projekts dem Product Owner obliegenden
Entscheidung zu treffen. Es werden durch die Parteien zu dem die Mitglieder des Projektteams
benannt.
3.2. Velvion erbringt Entwicklungsleistungen, die von den Parteien mit Hilfe der Scrum-Methode
inkrementell in Sprints (Iterationen) mit einer flexibel an die Anforderungen und die zu entwickeln-
den Teilleistungen eines Sprints anpassbaren Dauer aufgeteilt werden.
3.3. Ein Sprint dauert in der Regel zwei Wochen, sofern durch die Parteien nichts anderes verein-
bart wurde. Velvion schuldet die Erbringung der Leistungen nach dem allgemeinen Stand der Tech-
nik. Die Parteien legen die angestrebten Anforderungen für jeden einzelnen Sprint jeweils im Rah-
men des Sprint Plannings fest. Dazu bedienen sie sich der von Scrum vorgesehenen Methoden,
d.h. Meetings („Sprint Planning“ und „Sprint Review“), Protokolle und Artefakte („Product Backlog“,
„Sprint Backlog“), in denen die Inhalte und der Projektverlauf durch den Product Owner gesteuert
und festgehalten werden. Die grundsätzlichen Inhalte ergeben sich aus den User Stories und den
hieraus konkretisierten technischen Anforderungen, die von den Parteien im Product Backlog und
für die konkrete Durchführung eines Sprints im Sprint Backlog festgehalten werden. Können sich
die Parteien nicht über die im Sprint Backlog festzuhaltenden Anforderungen einigen, obliegt die
endgültige Entscheidung über die im Sprint Backlog zu erfassenden Anforderungen und deren Pri-
orisierung dem Product Owner.
3.4. Die Parteien legen zu Beginn des agilen Softwareprojekts eine voraussichtliche Projektdauer
fest, innerhalb dessen die Entwicklung der Software angestrebt wird. Die Parteien sind sich jedoch
einig, dass hierdurch kein endgültiger Termin für die Erstellung der Software festgelegt wird. Auf
diesen Annahmen beruhende Angaben zu möglichen Kosten sind bloße Schätzungen.
3.5. Die Abrechnung agiler Projekte erfolgt regelmäßig auf Zeithonorarbasis (T&M) jeweils bei
Abschluss eines Sprints, spätestens jedoch zum Kalendermonatsende.
3.6. Zum Projektstart erhält Velvion eine zwischen den Parteien zu vereinbarende Vorauszah-
12/12
lung. Dieser Betrag wird spätestens mit der Schlussrechnung verrechnet. Beträgt die Schluss-
rechnung weniger als die Vorauszahlung, erstattet Velvion den überschüssigen Betrag. Endet die
Beauftragung vorzeitig, ist die Vorauszahlung – ggf. anteilig – zurückzuerstatten.
Stand Dezember 2024
Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen